Amtsblatt veröffentlichen

  • Leistungsbeschreibung

    In einem Amtsblatt finden Sie amtliche Veröffentlichungen von Behörden über öffentliche Entscheidungen. Dazu gehören z.B. Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben und sonstige Bekanntmachungen. Teilweise enthalten Amtsblätter auch redaktionelle Texte oder Werbeanzeigen.

    Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz und das Ministerialblatt der Landesregierung erscheinen nach Bedarf.

    Der Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz erscheint wöchentlich am Montag.

  • Teaser

    Wenn Sie sich über öffentliche Bekanntmachungen von Behörden informieren wollen, finden Sie diese in einem Amtsblatt.

  • Voraussetzungen

    Für einige Amtsblätter muss ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden. Im Übrigen sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    In der Regel sind keine Unterlagen vorzulegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    • Digitale Versionen sind für Sie meist frei zugänglich und kostenfrei verfügbar, vereinzelt fallen jedoch Kosten an.
    • Fix: Jahresabonnement für alle 3 Blätter ( Gesetz- und Verordnungsblat , Ministerialblatt, Staatsanzeiger )
      • Anmerkung: Online-Archiv ist nur mit dem Jahresabonnement kostenfrei einsehbar.

    Gebühr: 32,00 €
    Vorkasse: Nein
    Gesetz- und Verordnungsblatt

    Gebühr: 55,00 €
    Vorkasse: Nein
    Ministerialblatt

    Gebühr: 25,00 €
    Vorkasse: Nein
    Staatsanzeiger

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

  • Was sollte ich noch wissen?

    Informationen zu kommunalen Amtsblättern finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Kommune.

    Stellenausschreibungen, die im Staatsanzeiger veröffentlicht werden, sind zusätzlich online  für jeden User kostenfrei einsehba r unter


An wen muss ich mich wenden?

Je nach gewünschtem Amtsblatt wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Kommune beziehungsweise die Staatskanzlei, das Ministerium der Justiz oder das Ministerium für Bildung.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende