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Öffentliche Vergabe - Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen
Leistungsbeschreibung
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.
Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Verfahrensablauf
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
An das Beschwerdegericht.
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Kathrin Schenkstellvertretende Büroleiterin