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Aufhebung des Sanierungsgebiets >Innenstadt – Stadtzentrum< Beschluss der Aufhebungssatzung
Aufhebung des Sanierungsgebiets >Innenstadt – Stadtzentrum< Beschluss der Aufhebungssatzung
Der Stadtrat der Stadt Grünstadt hat in öffentlicher Sitzung am 05.11.2024 gemäß § 162 (2) S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO die Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets >Innenstadt- Stadtzentrum< beschlossen.
Das Gebiet, für welches die Sanierungssatzung >Innenstadt- Stadtzentrum< damit aufgehoben ist, ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt.
Die Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets >Innenstadt- Stadtzentrum< wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich, § 162 (2) S. 4 BauGB.
Die Aufhebungssatzung kann ab nächster Woche hier und im Rathaus der Stadt Grünstadt, Kreuzerweg 7, Erdgeschoss, Zimmer 1 und 6, während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft erbeten werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz – GemO – enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Grünstadt unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Grünstadt, den 22.11.2024
Stadtverwaltung Grünstadt
Klaus Wagner, Bürgermeister