Gewerbemeldungen online

Gewerbemeldungen online


Sie möchten in Grünstadt den selbstständigen Betrieb eines Gewerbes beginnen, beenden oder ändern, dann müssen Sie dies beim Ordnungsamt anzeigen. Dies können Sie hier online erledigen!

Es muss nicht nur der Beginn eines selbstständigen Gewerbes angezeigt werden, sondern auch wenn

  • der bereits gemeldete Betrieb innerhalb des Stadtgebiets verlegt wird,
  • ein weiteres Gewerbe hinzugenommen wird,
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird,
  • das Gewerbe auf Waren oder Dienstleistungen ausgedehnt wird,
  • ein gesamter Gewerbebetrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle aufgegeben wird oder in eine andere Gemeinde verlegt wird oder ein Teilhaber ausscheidet.

Wann ist die Gewerbeausübung anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.

Wer hat anzuzeigen?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbebetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbebetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertretern.

Darüber hinaus gibt es noch gewerbliche Tätigkeiten, bei denen kein aufwendiges Erlaubnisverfahren notwendig ist, die aber dennoch einer besonderen Überwachung durch uns bedürfen. Hierzu gehören der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und Waren hieraus, Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen, Gebrauchtwarenhandel, Auskunfteien, Detekteien, Partnerschaftsvermittlungen, Reisebüros, Vermittlung von Unterkünften, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschl. Schlüsseldienste sowie Herstellung und Vertreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge.

Da in diesen Fällen ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt und vorgelegt werden muss, empfiehlt es sich, die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt persönlich vorzunehmen.

Gewerbesperrvermerk für Ausländer

Ausländer (Ausnahme EU/EWR-Ausländer), die selbst im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt. Sollte die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage „selbstständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten, wenden Sie sich bitte vor der Gewerbeanmeldung an Ihre zuständige Ausländerbehörde.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen  Gewerbetreibenden die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung)
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug,
  • bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und einer Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

Rechtliche Grundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren

  • Gewerbeanzeige: 40,00 €


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